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Kommunaler Wärmeplan

Bis 2045 will Deutschland klimaneutral werden. Um das zu schaffen, soll die Wärmewende beschleunigt werden, denn der Wärmesektor verbraucht mehr als die Hälfte der Primärenergie in Deutschland.

Deswegen wird in einer Entwicklungspartnerschaft mit Westfalen Weser ein kommunaler Wärmeplan für die Gemeinde Borchen erstellt. Darin soll eine Wärmewendestrategie zur Treibhausgasneutralität bis 2045 aufgezeigt werden, so dass Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, für die Verwaltung und für Industrieunternehmen gewährleistet werden kann.

Sie haben Fragen zur Kommunalen Wärmeplanung? Hier haben wir Ihnen einige wichtige Fragen und Antworten zusammengestellt. Gerne hilft Ihnen unsere Klimaschutzmanagerin Britta Tirre weiter!

1. Wie ist die gesetzliche Grundlage zur kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Borchen?

Am 17. November 2023 verabschiedete der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommune des Bundestages den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz WPG). Das Gesetz trat zeitgleich mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum 01.01.2024 in Kraft. Gemäß dem WPG muss bis zum 30.06.2028 ein kommunaler Wärmeplan erstellt werden. Kommunen mit über 100.000 Einwohnern müssen dies bis zum 30.06.2026 erledigen.
Ein kommunaler Wärmeplan besteht aus einer Bestands- und Potenzialanalyse, dem Zielszenario und der Wärmewendestrategie. Letztere beschreibt, in welchen Schritten die Wärmeversorgung bis 2045 treibhausgasneutral werden soll.

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG)

2. Wie ist der aktuelle Stand der kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Borchen?

In einer Entwicklungspartnerschaft mit Westfalen Weser Netz GmbH wird ein kommunaler Wärmeplan für die Gemeinde Borchen auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes erstellt. Damit ist Borchen landes- und bundesweit in einer Vorreiterrolle. Der gesamte kommunale Wärmeplan soll bis Mitte des Jahres veröffentlicht werden. Der kommunale Wärmeplan beantwortet nicht, wer, wann & wo ein Wärmenetz zu welchen Konditionen baut; er gibt mit Fertigstellung lediglich Auskunft über, beispielsweise, die Eignung von bestimmten Gebieten. Die Ausschreibung von Detailmaßnahmen sowie die Maßnahmenumsetzung sind Folgeprozesse der kommunalen Wärmeplanung. Bis also ein Investor und ein Betreiber für ein Wärmenetz gefunden sind, kann noch einige Zeit vergehen.

3. Inwieweit betrifft mich die kommunale Wärmeplanung?

Der kommunale Wärmeplan informiert darüber, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung bereitstehen, indem Gebiete ausgewiesen werden, für die zentrale Versorgungslösungen über Wärmenetze infrage kommen und Gebiete, die für dezentrale Lösungen, wie beispielsweise Wärmepumpen, z.B. in Zusammenhang, mit Solarthermie, geeignet sind. Der kommunale Wärmeplan soll Ihnen somit bei der individuellen Entscheidung, bezüglich der Heiztechnologie für Ihr Gebäude helfen.

4. Muss ich den kommunalen Wärmeplan abwarten, bevor ich eine Entscheidung für mein Gebäude treffe?

Nein, es ist aber sinnvoll, die Entscheidung für Ihr Gebäude in Abhängigkeit zu den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung zu bewerten (Eignungsgebiet für zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung, siehe Frage 10). Aus dem Wärmeplan soll hervorgehen, welche Wärmetechnologie aus energetischer und wirtschaftlicher Sicht für Ihr Gebäude am Sinnvollsten ist.

5. Wie ist der Zusammenhang zwischen der kommunalen Wärmeplanung und dem Gebäudeenergiegesetz?

Mit dem GEG möchte die Bundesregierung den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen forcieren, Modernisierungsanreize schaffen und damit die hohen Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor senken. Kern des Gesetzes ist, dass auch beim Heizen erneuerbare Energien genutzt werden sollen. Dafür gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen, unter anderem der Anschluss an ein Wärmenetz oder den Einsatz einer Wärmepumpe. Das GEG und das WPG sind eng verzahnt. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist zeitgleich mit der Novelle des GEG zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Spätestens Ende 2044 soll demnach die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein, danach müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

6. Wird meine Straße an ein Wärmenetz angeschlossen und wann bekomme ich einen Hausanschluss?

Die kommunale Wärmeplanung identifiziert unter anderem, in welchen Gebieten Wärmenetze geeignet sein können – das werden aber voraussichtlich weniger als ein Drittel des Kommunalgebiets sein! Damit ist die kommunale Wärmeplanung eine strategische Planung auf der anschließend – je nach Eignung – konkrete Konzepte entwickelt werden können. Die Frage der Eignung kann erst mit Vorliegen der Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung beantwortet werden. Der Bau eines Wärmenetzes wird durch Dritte erfolgen. Das können Unternehmen, Genossenschaften, oder in anderen Kommunen, auch Stadtwerke sein. In allen Fällen ist es entscheidend, dass sich im jeweiligen Gebiet ausreichend Haushalte an das Wärmenetz anschließen lassen, um das Projekt finanzieren zu können. Die Frage nach Anschluss- und Nutzungskonditionen eines Wärmenetzes wird anschließend durch potentielle Betreiberinnen und Betreiber definiert.

7. Was kann ich selbst tun, wenn ich als Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer zukünftig gerne einen Anschluss an ein Wärmenetz hätte?

Sie können selbst aktiv werden und zum Beispiel mit benachbarten Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern eine Wärmegenossenschaft gründen, um selbst ein Wärmenetz vor Ihrer Haustür voranzutreiben und zu betreiben. Auch können Sie Interesse an einem Wärmenetz bei kommerziellen Anbieterinnen und Anbietern bekunden.

8. Welche Alternativen soll es künftig zur Wärmepumpe oder einem Wärmenetz geben?

Die kommunale Wärmeplanung identifiziert sämtliche Potentiale zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung. Das kann neben einer Versorgung durch Wärmepumpen oder einem Wärmenetz beispielsweise in Form von Solarthermie, in Zusammenhang mit einer weiteren regenerativen Wärmequelle, z.B. einer Wärmepumpe oder Biomasse, erfolgen. Mit konkreten Ergebnissen ist nach Fertigstellen der kommunalen Wärmeplanung im Jahr 2024 zu rechnen.

9. Was passiert gemäß dem GEG mit meiner Gas- oder Ölheizung?

a. Wenn Ihre Heizung intakt ist: Nichts!
Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilen Brennstoffen betrieben werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss jedoch ein Brennstoffwechsel erfolgen (GEG § 72 Absatz 4). Wer seine Heizung eher austauschen möchte, kann bis 2028 einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Anspruch nehmen. Danach wird der Bonus-Fördersatz kontinuierlich gesenkt.
Es ist zulässig, den intakten Heizkessel weiterzubetreiben und mit anderen regenerativen Quellen zu koppeln, beispielsweise mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe. Der Anteil der regenerativen Energien spielt dabei keine Rolle.
b. Wenn Ihre Heizung defekt ist: Ihre Heizung darf repariert werden.
Auch hier ist es zulässig, den wieder intakten Heizkessel weiter zu betreiben und mit anderen regenerativen Quellen zu koppeln, beispielsweise mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe. Der Anteil der regenerativen Energie spielt dabei keine Rolle. Spätestens ab dem 31.12.2044 muss der Heizkessel vollständig mit regenerativen Energien betrieben werden (GEG § 72 Absatz 4).
c. Wenn Ihre Heizung irreparabel defekt ist:
Gemäß dem GEG § 71 Absatz 1 muss bei einer neu eingebauten Heizung die Wärme zu 65 % mit erneuerbaren Energien bereitgestellt werden. Das trifft beispielsweise auf eine Wärmepumpe oder ein Wärmenetz zu.
Wenn Sie eine Gasheizung einbauen möchten, greift die Verzahnung zum WPG: In § 71 Absatz 8 GEG wird auf den kommunalen Wärmeplan verwiesen. Somit müssen spätestens ab Juli 2028 neu eingebaute Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betreiben werden.
Möchten Sie jetzt aktuell eine neue Gasheizung einbauen, ist das auch möglich: ab 2029 muss die neue Gasheizung zu mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % erneuerbare Energien – wie Biomethan oder Wasserstoff – nutzen (§ 71 Absatz 9 GEG).
Ab 2045 müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Vor dem Einbau muss eine Beratung erfolgen.

10. Der kommunale Wärmeplan für die Gemeinde Borchen wird voraussichtlich schon im Jahr 2024 fertiggestellt werden. Entstehen mir dadurch Nachteile?

Nein, denn: Durch den kommunalen Wärmeplan wird für Sie Planungssicherheit geschaffen. Vor der Anschaffung einer neuen Heizung ist es wichtig zu wissen, ob sich Ihr Haus in einem Eignungsgebiet für ein Wärmenetz oder für die dezentrale Einzelversorgung befindet. Der gesamte kommunale Wärmeplan soll bis Mitte des Jahres veröffentlicht werden. Der kommunale Wärmeplan beantwortet nicht, wer, wann & wo ein Wärmenetz zu welchen Konditionen baut; er gibt mit Fertigstellung lediglich Auskunft über, beispielsweise, die Eignung von bestimmten Gebieten. Die Ausschreibung von Detailmaßnahmen sowie die Maßnahmenumsetzung sind Folgeprozesse der kommunalen Wärmeplanung. Bis also ein Investor und ein Betreiber für ein Wärmenetz gefunden sind, kann noch einige Zeit vergehen. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) könnenFördermittel generiert werden.

11. Mein Haus befindet sich in einem Eignungsgebiet für ein Wärmenetz. Was bedeutet das?

In diesem Fall ist ein Hausanschluss an die Fernwärme theoretisch zukünftig möglich. Die Kennzeichnung als Eignungsgebiet bedeutet allerdings noch nicht, dass in diesen Arealen auch tatsächlich Fernwärme ausgebaut wird. Vor dem Bau eines Wärmenetzes werden eine Machbarkeitsstudie und Vor-Ort-Untersuchungen oder Umfragen zur Interessenlage der Anwohner durchgeführt.
a. Wenn Ihre Heizung intakt ist oder repariert werden kann:
Sie können Sie erstmal abwarten oder den Ausbau eines Wärmenetzes aktiv vorantreiben (siehe Frage 7).
b. Wenn Ihre Heizung kaputt ist:
Wenn Sie sich an das Wärmenetz anschließen möchten, es aber noch kein Wärmenetz gibt, reicht die Interessensbekundung, dass Sie sich an das kommende Wärmenetz anschließen möchten. Sie können dann übergangsweise eine provisorische Heizung betreiben (GEG § 71j). Wenn Ihre Heizung irreparabel defekt ist und Sie sich nicht an ein Wärmenetz anschließen möchten, gilt (siehe 9c): Gemäß dem GEG § 71 Absatz 1 muss bei einer neu eingebauten Heizung die Wärme zu 65 % mit erneuerbaren Energien bereitgestellt werden. Das trifft beispielsweise auf eine Wärmepumpe oder ein Wärmenetz zu. Wenn Sie eine Gasheizung einbauen möchten, greift die Verzahnung zum WPG: In § 71 Absatz 8 GEG wird auf den kommunalen Wärmeplan verwiesen. Somit müssen Heizungen, die ab Juli 2028 neu eingebaute Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betreiben werden. Möchten Sie jetzt aktuell eine neue Gasheizung einbauen, ist das auch möglich: ab 2029 muss die jetzt eingebaute Gasheizung zu mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % erneuerbare Energien – wie Biomethan oder Wasserstoff – nutzen (§ 71 Absatz 9 GEG).
Ab 2045 müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Vor dem Einbau einer Gasheizung muss eine Beratung erfolgen
Sie können sich jederzeit an ein bestehendes oder (per Interessensbekundung) an ein geplantes Wärmenetz anschließen, unabhängig vom Zustand Ihrer Heizung!

12. Mein Haus befindet sich in einem Eignungsgebiet für die dezentrale Einzelversorgung. Was bedeutet das?

Wenn Ihr Haus außerhalb eines Eignungsgebiets für ein Wärmenetz liegt, ist der Fernwärme-Ausbau und somit ein Anschluss an die Fernwärme aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen wahrscheinlich nicht realisierbar. Grundsätzlich darf Ihre Heizung weiter betrieben werden und repariert werden (siehe unten), oft ist es aber bereits jetzt sinnvoll auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien zu setzen, besonders unter wirtschaftlichen Aspekten. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Fördermittel generiert werden.
Weiterhin ist es zulässig, einen intakten Heizkessel weiter zu betreiben und mit anderen regenerativen Quellen zu koppeln, beispielsweise mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe. Der Anteil der regenerativen Energie spielt dabei keine Rolle.
Wer seine Heizung austauschen möchte, kann bis 2028 einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Anspruch nehmen. Danach wird der Bonus-Fördersatz kontinuierlich gesenkt.
a. Wenn Ihre Heizung intakt ist oder repariert werden kann
müssen Sie nichts weiter tun.
b. Wenn Ihre Heizung kaputt ist
muss eine Heizungsanlage eingebaut werden, die ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird (GEG § 71 Absatz 8 und 9). Der Einbau einer Anlage, die vollständig oder zu 65% durch erneuerbare Energien betrieben wird, also beispielsweise eine Wärmepumpe, ist immer zulässig! Ab 2045 muss die Anlage vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Es ist zulässig, für fünf Jahre übergangsweise eine provisorische Heizung zu betreiben (GEG § 71i).
Für jedes Eignungsgebiet wird im kommunalen Wärmeplan erläutert, welche Möglichkeiten zu welchen Kosten pro Eignungsgebiet sinnvoll sind, abhängig z.B. auch von Alter und Sanierungsstand Ihres Gebäudes. Das kann beispielsweise auch die Solarthermie in Kombination mit einer zweiten Wärmequelle sein.

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