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Baugenehmigungsverfahren

In einem Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Dahingehend bietet der Kreis Paderborn als zuständiges Bauordnungsamt eine kostenlose Bauberatung an.

Ausschlaggebend ist bei der Prüfung vor allem, ob das Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines gültigen Bebauungsplanes liegt.

Alle in Kraft getretene Bebauungspläne der Gemeinde Borchen und ob Ihr Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, erfahren Sie unter folgendem Link: Bebauungspläne online (externe Anwendung)

Für die Errichtung eines Bauvorhabens außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes muss ein Bauantrag bei der zuständigen Bauordnungsbehörde gestellt werden. Die zuständige Behörde für das Gebiet der Gemeinde Borchen ist das Amt für Bauen und Wohnen beim Kreis Paderborn, Aldegreverstr. 10-14, 33102 Paderborn (Telefon: 05251/308-0).

Für Bauvorhaben innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht für Sie die Wahlmöglichkeit einen Bauantrag oder einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW zu stellen.

Generell können Sie beide Anträge zusammen mit den erforderlichen Anlagen direkt bei der Gemeinde abgegeben.Wenn Sie einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung stellen wollen, ist dieser ausschließlich bei der Gemeinde Borchen einzureichen.

Weitere Informationen zum Thema

Bauantrag

Der Bauantrag ist der Antrag des Bauherrn auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben. Der Bauantrag ist bei der zuständigen Bauordnungsbehörde einzureichen.

Welche Unterlagen neben dem Antragsformular benötigt werden, können Sie bei Ihrem Architekten, Bauträger oder beim zuständigen Bauordnungsamt des Kreis Paderborn erfragt werden.

Für die Genehmigung Ihres Bauvorhabens erfolgt durch das Bauordnungsamt des Kreises Paderborn jeweils eine Beteiligung der Bauverwaltung der Gemeinde Borchen gem. § 36 Baugesetzbuch.

Weitere Informationen sowie alle benötigten Unterlagen erhalten Sie auf der Webseite des Kreis Paderborn. 

Bauvoranfrage

Ob ein Bauvorhaben in der geplanten Art und Ausführung errichtet werden kann, kann vorab im Rahmen einer Bauvoranfrage geklärt werden.

Bauvoranfragen sind unter Verwendung der entsprechenden Antragsunterlagen mit den erforderlichen Anlagen der zuständigen Bauordnungsbehörde vorzulegen.

Die zuständige Bauordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Borchen ist das Amt für Bauen und Wohnen beim Kreis Paderborn, Aldegreverstraße 10-14, 33102 Paderborn (Telefon: 05251 / 308-0).

Den erforderlichen Antrag erhalten Sie auf der Homepage des Kreises Paderborn unter der Rubrik „Downloads“. Bitte wählen Sie den Vordruck „Baugenehmigungsverfahren“ aus und kreuzen den Punkt „Antrag auf Vorbescheid“ an.

Neben den Antrag auf Vorbescheid wird außerdem ein Katasterplan mit genauer Skizze des geplanten Bauvorhabens und eine formlose Beschreibung / Erläuterung des geplanten Bauvorhabens benötigt.

Genehmigungsfreistellung

Für Bauvorhaben innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht für Sie die Wahlmöglichkeit einen Bauantrag oder einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO zu stellen.

Sofern Sie sich für einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO entscheiden kann der Antrag zusammen mit den erforderlichen Anlagen bei der Gemeinde direkt abgegeben werden.

Wenn Sie keinen Antrag auf Genehmigungsfreistellung stellen wollen, ist regulär ein Bauantrag beim zuständigen Bauordnungsamt des Kreises Paderborn zu stellen.

Achtung:
Weder die Gemeinde Borchen noch der Kreis Paderborn hat im Rahmen der Genehmigungsfreistellung die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit Ihres Bauvorhabens und der dazugehörigen Pläne und Nachweise zu prüfen! Die Verantwortung für das Bauvorhaben liegt ausschließlich bei Ihnen und den von Ihnen beauftragten Personen. Die Gemeinde Borchen sowie die Kreis Paderborn haften in keiner Weise.
Denken Sie daran, dass das Bauvorhaben nach den vorgelegten Unterlagen errichtet werden muss. Sollten Änderungen notwendig werden, bedürfen diese gegebenenfalls vor Baubeginn einer erneuten Freistellung oder einer Baugenehmigung.

Werden Abweichungen oder Befreiungen (§ 69 BauGB) von den Bebauungsplänen erforderlich, kann die Genehmigungsfreistellung nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist beim zuständigen Bauordnungsamt des Kreises Paderborn ein Bauantrag zu stellen.

Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Freistellungsunterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Auf Antrag kann vor Ablauf der Frist schriftlich mitgeteilt werden, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine Untersagung nicht beantragt wird. Diese vorzeitige Mitteilung ist jedoch gebührenpflichtig.

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