Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet.

Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, Traukalender, Teutonavigator / Destination.One), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Lärmschutz

Lärmschutz

Lärm wird als störend empfundenes Gewirr von lauten, durchdringenden Geräuschen definiert. Im Alltag sind Menschen permanent von Geräuschen umgeben. Ab wann Geräusche als Lärm wahrgenommen werden, ist rein subjektiv. Manche Menschen empfinden beispielsweise laute Musik als angenehm, während andere Menschen laute Musik als störend empfinden.

Geräusche entstehen durch Schwingungen und breiten sich in der Luft als Schallwellen aus. Die Stärke des Schalls wird in Dezibel (dB) gemessen.

Lärm kann auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführen sein, dazu zählt unter anderem Verkehrs-, Gewerbe-, Flug- oder Nachbarschaftslärm. Die Folgen von Lärm zeigen sich bei vielen Menschen in gesundheitlichen Störungen wie Nervosität, Schlafstörungen, Herzkreislauferkrankungen oder Bluthochdruck. Somit ist es geboten die Lärmbelastung zu verringern.

Unter Umgebungslärm sind unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien zu verstehen, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Dazu zählt der Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.

Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG hat die Europäische Union eine Regelung zur Betrachtung von Schallimmissionen aufgestellt. Auf nationaler Ebene ist die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in den §§ 47 a bis 47 f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt ist. Gemäß § 47 d Abs. 1 BImSchG sind Kommunen als zuständige Behörden nach § 47 e Abs. 1 BImSchG verpflichtet einen Lärmaktionsplan aufzustellen, wenn im Gemeindegebiet Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von mindestens 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mindestens 30.000 Zügen pro Jahr vorhanden sind. Die Gemeinde Borchen ist in der 4. Runde der Lärmaktionsplanung erstmals verpflichtet einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

Gemeindestraßen und Kreisstraßen werden im Rahmen der Lärmkartierung nicht betrachtet. Belastungen durch Straßenverkehr ergeben sich in der Gemeinde Borchen durch die A 33, B 68 sowie die L 755.
Belastungen durch Eisenbahnstrecken ergeben sich im Gemeindegebiet nicht.

Ziel des Lärmaktionsplanes ist es Lärmquellen sowie die aktuelle Lärmbelastung zu erfassen, Lärmkarten auszuwerten und Maßnahmen aufzeigen, um die Lärmbelastung zu reduzieren.
Für die Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen ist der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig. Der Straßenbaulastträger für die Autobahnen ist die Autobahn GmbH, die Bundes- und Landestraßen hingegen liegen in dem Verantwortungsbereich von Strassen.NRW.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG ist die Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Lärmaktionsplanes zu beteiligen und deren Mitwirkung zu ermöglichen.

In der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung können die Bürger/innen Anregungen, Hin-weise zur Lärmkartierung sowie mögliche Maßnahmenvorschläge einbringen. Die Öffentlichkeit wird vom Freitag, den 15.12.2023 bis Montag, den 15.01.2024 im Rahmen der Ergebnisse der Lärmkartierung beteiligt.

Die Ergebnisse der Lärmkartierung können dem untenstehenden Dokument entnommen werden und liegen zusätzlich während der Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Borchen, Unter der Burg 1, 33178 Borchen, Zimmer 16 (Herr Lüke) aus. Anregungen, Hinweise und Maßnahmenvorschläge können entweder per E-Mail an marvin.lueke@borchen.de oder schriftlich an den Fachbereich IV, Bauen und Planen gesendet werden.

Nach Beendigung der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die eingegangen Anregungen, Hinweise und Maßnahmenvorschläge fachlich geprüft und fließen in die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ein.

Ob und inwieweit Maßnahmen getroffen werden, wird im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplanes beraten. Der Lärmaktionsplan wird den politischen Gremien vorgestellt und im Anschluss hat die Öffentlichkeit erneut die Möglichkeit Stellung zum Lärmaktionsplan zu nehmen.

Die Lärmkarten können unter folgendem Link auf der Seite „Umgebungslärm in NRW“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.

Weitere Informationen zum Thema Lärm:

Sie haben Fragen zum Bereich Lärmkartierung? Gerne helfen wir Ihnen bei diesen Fragen weiter.