Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet.

Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, Traukalender, Teutonavigator / Destination.One), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Lärmschutz

Lärmschutz

Lärm wird als störend empfundenes Gewirr von lauten, durchdringenden Geräuschen definiert. Im Alltag sind Menschen permanent von Geräuschen umgeben. Ab wann Geräusche als Lärm wahrgenommen werden, ist rein subjektiv. Manche Menschen empfinden beispielsweise laute Musik als angenehm, während andere Menschen laute Musik als störend empfinden.

Geräusche entstehen durch Schwingungen und breiten sich in der Luft als Schallwellen aus. Die Stärke des Schalls wird in Dezibel (dB) gemessen.

Lärm kann auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführen sein, dazu zählt unter anderem Verkehrs-, Gewerbe-, Flug- oder Nachbarschaftslärm. Die Folgen von Lärm zeigen sich bei vielen Menschen in gesundheitlichen Störungen wie Nervosität, Schlafstörungen, Herzkreislauferkrankungen oder Bluthochdruck. Somit ist es geboten die Lärmbelastung zu verringern.

Unter Umgebungslärm sind unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien zu verstehen, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Dazu zählt der Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.

Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG hat die Europäische Union eine Regelung zur Betrachtung von Schallimmissionen aufgestellt. Auf nationaler Ebene ist die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in den §§ 47 a bis 47 f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt ist. Gemäß § 47 d Abs. 1 BImSchG sind Kommunen als zuständige Behörden nach § 47 e Abs. 1 BImSchG verpflichtet einen Lärmaktionsplan aufzustellen, wenn im Gemeindegebiet Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von mindestens 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mindestens 30.000 Zügen pro Jahr vorhanden sind. Die Gemeinde Borchen ist in der 4. Runde der Lärmaktionsplanung erstmals verpflichtet einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

Gemeindestraßen und Kreisstraßen werden im Rahmen der Lärmkartierung nicht betrachtet. Belastungen durch Straßenverkehr ergeben sich in der Gemeinde Borchen durch die A 33, B 68 sowie die L 755. Die entsprechenden Lärmkarten für die Gemeinde Borchen können unter dem untenstehenden Link auf der Seite „Umgebungslärm in NRW“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.
Belastungen durch Eisenbahnstrecken ergeben sich im Gemeindegebiet nicht.

Ziel des Lärmaktionsplanes ist es Lärmquellen sowie die aktuelle Lärmbelastung zu erfassen, Lärmkarten auszuwerten und Maßnahmen aufzeigen, um die Lärmbelastung zu reduzieren.
Für die Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen ist der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig. Der Straßenbaulastträger für die Autobahnen ist die Autobahn GmbH, die Bundes- und Landestraßen hingegen liegen in dem Verantwortungsbereich von Strassen.NRW.

Lärmaktionsplan der Runde 4 der Gemeinde Borchen

Der Lärmaktionsplan der Runde 4 der Gemeinde Borchen wurde ab Herbst 2023 ausgearbeitet.

Zunächst wurde die Lärmkartierung erstellt und die Öffentlichkeit zu den Ergebnissen der Lärmkartierung in der Zeit vom 15.12.2023 bis zum 15.01.2024 beteiligt. Im Anschluss an die erste Beteiligungsphase wurde der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Borchen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen ausgearbeitet.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wurde in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 14.05.2024 vorgestellt. Die Öffentlichkeit sowie die Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 02.05.2024 bis zum 03.06.2024 zum Entwurf des Lärmaktionsplanes beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nach Abwägung in den Lärmaktionsplan aufgenommen.

Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am 04.07.2024 den Lärmaktionsplan der Runde 4 der Gemeinde Borchen beschlossen. Durch den Beschluss des Rates ist der Lärmaktionsplan in Kraft getreten. Den Lärmaktionsplan der Gemeinde Borchen der Runde 4 können Sie dem nachfolgenden Dokument entnehmen. Der Lärmaktionsplan wird bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten alle 5 Jahre, überprüft und fortgeschrieben.


Weitere Informationen zum Thema Lärm:

Sie haben Fragen zum Bereich Lärmschutz? Gerne helfen wir Ihnen bei diesen Fragen weiter.