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Genehmigungsfreistellung

Details

Sofern Sie sich für einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO entscheiden kann der Antrag zusammen mit den erforderlichen Anlagen bei der Gemeinde direkt abgegeben werden.

Wenn Sie keinen Antrag auf Genehmigungsfreistellung stellen wollen, ist regulär ein Bauantrag beim zuständigen Bauordnungsamt des Kreises Paderborn zu stellen.

Achtung:

Weder die Gemeinde Borchen noch der Kreis Paderborn hat im Rahmen der Genehmigungsfreistellung die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit Ihres Bauvorhabens und der dazugehörigen Pläne und Nachweise zu prüfen! Die Verantwortung für das Bauvorhaben liegt ausschließlich bei Ihnen und den von Ihnen beauftragten Personen. Die Gemeinde Borchen sowie die Kreis Paderborn haften in keiner Weise.

Denken Sie daran, dass das Bauvorhaben nach den vorgelegten Unterlagen errichtet werden muss. Sollten Änderungen notwendig werden, bedürfen diese gegebenenfalls vor Baubeginn einer erneuten Freistellung oder einer Baugenehmigung.

Werden Abweichungen oder Befreiungen (§ 69 BauGB) von den Bebauungsplänen erforderlich, kann die Genehmigungsfreistellung nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist beim zuständigen Bauordnungsamt des   Kreises Paderborn ein Bauantrag zu stellen.

Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Freistellungsunterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Auf Antrag kann vor Ablauf der Frist schriftlich mitgeteilt werden, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine Untersagung nicht beantragt wird. Diese vorzeitige Mitteilung ist jedoch gebührenpflichtig.

Freistellungsregelung gemäß § 63 BauO NRW

Folgende Bauvorhaben fallen unter die Genehmigungsfreistellung:
Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des § 63 Absatzes 2 BauO die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und

  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.

Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und

  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird

Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen,

  2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,

  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,

  4. sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und

  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.

Bei Fertigstellung müssen gemäß § 63 Absatz 4 BauO folgende Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen errichtet oder geändert worden sind:

1. Standsicherheit

2. Schallschutz

3. Wärmeschutz

4. ggf. Brandschutz