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borchenPass

Details

Der Berechtigtenkreis wurde erheblich erweitert und ermöglicht nun bereits Familien mit zwei Kindern, den "borchenPass" zu erhalten.

Neu ist auch, dass nun Personen, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, unabhängig von der Familiengröße bzw. Kinderzahl den "borchenPass" beantragen können.

Es ergibt sich also zusammenfassend folgender berechtigter Personenkreis:

  • Familien ab 2 Kindern

  • Familien mit 1 behinderten Kind (Grad der Behinderung mind. 50%)

  • Alleinerziehende ab 1 Kind

  • Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Für Kinder über 18 Jahre ist allerdings möglichst umgehend ein Antrag auf Ausstellung des "borchenPass" zu stellen. Dieser ist dann mit Nachweisen über Kindergeldbezug bzw. die Ableistung von Grundwehr- oder Ersatzdienst der Gemeindeverwaltung einzureichen. Nur so kann sichergestellt werden, dass auf dem "borchenPass" auch alle anspruchsberechtigten Kinder eingetragen werden können. Sollten aktuelle Nachweise dem Bürgerbüro bereits eingereicht worden sein, ist dies auf dem Antrag zu vermerken!

Auch alleinerziehenden Eltern mit 1 Kind kann der "borchenPass" nicht automatisch ausgestellt werden, so dass eine Antragstellung auch in diesen Fällen erforderlich ist. Gleiches gilt auch für Familien mit einem behinderten Kind!

Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen ebenfalls ihren "borchenPass" beantragen und die Anspruchsberechtigung durch Kopien ihrer Leistungsbescheide nachweisen.

In den Fällen, in denen sich die Anspruchsberechtigung aus der Zahl von 2 oder mehr Kindern ergibt, wird die Gültigkeit des "borchenPass" an den Zeitpunkt der Volljährigkeit des ältesten Kindes gekoppelt, so dass die bisher erforderliche jährliche Verlängerung bzw. Neubeantragung für einen Großteil der Anspruchsberechtigten künftig entfallen wird. Unabhängig von dieser Befristung verliert der "borchenPass" natürlich immer dann seine Gültigkeit, wenn die Anspruchsvoraussetzungen durch Änderung der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse nicht mehr erfüllt werden sollten. In diesen Fällen ist der "borchenPass" unverzüglich im Bürgerbüro der Gemeinde Borchen abzugeben.

In allen anderen zuvor beschriebenen Fällen, in denen der "borchenPass" auf Antrag ausgestellt wird, ist dieser ein Jahr ab Antragstellung gültig, so dass rechtzeitig vor Ablauf die Neuausstellung zu beantragen ist!