Hinweis:
Für einige Dienstleistungen bzw. Onlineformulare ist eine BundID notwendig. Auf unserer Seite zur BundID finden Sie weitere Informationen und Anleitungen.
Für eine Terminvereinbarung online benötigen Sie keine BundID.
Wohngeld
Details
Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes können finanzielle Leistungen zu Unterkunftskosten in Form eines Wohngeldes an Mieter oder eines Lastenzuschusses an Haus- oder Wohnungseigentümer gezahlt werden.
Wohngeld und Lastenzuschuss sind einkommensabhängig und können aufgrund eines Antrages zeitlich begrenzt, längstens für die Dauer eines Jahres, bewilligt werden. Eine Weiterbewilligung ist auf Antrag möglich.
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Hinweise
Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.
Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers und seiner Familienmitglieder und der Höhe der Wohnkosten sowie der Höhe der Miete.
Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, Zinserträge, etc. Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind. Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von Transferleistungen wie z. B.
Bürgergeld
Grundsicherung
Sozialhilfe
Jugendhilfe
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offen gelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.
Für alleinstehende Auszubildende und Studenten ist ein Wohngeldanspruch nicht gegeben, wenn "dem Grunde nach" ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG besteht.
Der Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ablauf der Förderungshöchstdauer
Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
Zweitausbildung / Zweitstudium
Verheiratete Auszubildende und Studenten (ohne Kind) haben keinen Wohngeldanspruch, wenn beide dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB oder BAföG haben.
Unterlagen
Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, wird zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck eine Mietbescheinigung und ein Einkommensnachweis benötigt. Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie bei unserer Wohngeldstelle.
Entsprechende Vordrucke finden Sie hier und auf dem Flur der Wohngeldstelle.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt bei einem vollständigen Antrag (Vorlage aller erforderlichen Unterlagen) mit allen notwendigen Nachweisen ca. 2 - 3 Monate.