Wohnberechtigungsschein
Details
Allgemeine Informationen
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein (WBS) gilt ein Jahr lang und berechtigt zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung im Land Nordrhein-Westfalen.
Einen allgemeinen WBS stellt sowohl die zuständige Stelle aus, in der die/der Wohnungssuchende ihren/seinen Wohnsitz hat als auch die zuständige Stelle, in der die/der Wohnungssuchende seinen Wohnsitz begründen will.
Einkommensermittlung
Es wird regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt, sofern sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr der Antragstellung nicht geändert haben und innerhalb von 12 Monaten unverändert fortbestehen werden.
Einkommensgrenze
Ein WBS kann nur erteilt werden, wenn die nach der Personenzahl gestaffelte Einkommensgrenze eingehalten wird. Die Einkommensgrenze beträgt nach § 13 Abs. 1 Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum des Landes Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW):
17.000,00 Euro für einen Einpersonenhaushalt,
20.500,00 Euro für einen Zweipersonenhaushalt und
4.700,00 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Die Einkommensgrenze erhöht sich um 600,00 Euro je kindergeldberechtigtes Kind.
Vom Jahreseinkommen ist ein pauschaler Abzug von maximal 34% für die Entrichtung von
Steuern (12 %)
Beiträgen zur Krankenversicherung (10 %)
Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ähnlichen Einrichtungen (12%)
möglich.
Bei der Feststellung des anrechenbaren Jahreseinkommens können in Einzelfällen Freibeträge (z. B. für junge Ehepaare mit mindestens einem Kind, Schwerbehinderte) berücksichtigt werden.
Wohnungsgröße
Die Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder.
In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:
für einen Alleinstehenden: 50 qm Wohnfläche;
für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder um 15 qm.
Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.
Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person, eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder zur Vermeidung besonderer Härten z. B. jungen Ehepaaren oder Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr zuzubilligen.