Bildungspaket (Bildung und Teilhabe)
Details
Kindern und Jugendlichen wird durch das Bildungspaket ein breites Leistungsspektrum von Sport- und Freizeitmaßnahmen bis hin zur Lernförderung angeboten.
Durch dieses Angebot kann Ihr Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.
Durch das Bewilligungsverfahren ist gewährleistet, dass Leistungen direkt bei den Kindern und Jugendlichen ankommen
Welche Angebote werden gefördert?
eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
der persönliche Schulbedarf (insgesamt 174 Euro pro Kind pro Schuljahr),
die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten- auch dann, wenn die dafür vorgesehenen Schülerfahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigen),
Lernförderung (tatsächliche Kosten - Nachhilfe kann zukünftig auch dann genutzt werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist),
die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (tatsächliche Kosten),
die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich).
Wer kann Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten?
Erhalten können die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Kinder aus Familien, die
Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung erhalten,
Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld beziehen,
Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
Kinderzuschlag oder
Wohngeld beziehen.
Wo sind die Anträge zu stellen?
Personen, die:
Sozialhilfe,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Kinderzuschlag oder
Wohngeld erhalten,
stellen ihren Antrag beim Sozialamt der Gemeinde Borchen.
Personen, die:
im Leistungsbezug des Jobcenters stehen
stellen ihren Antrag beim Jobcenter.
Hinweise
Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.
Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird. Gleiches gilt auch für Kinder in Tagespflegebetreuung.
Ein Anspruch auf Leistungen besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.