Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet.

Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, Traukalender, Teutonavigator / Destination.One), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Beratungsstellen

Details

Hilfe in vielen Lebenslagen finden Sie bei den Mitarbeitern der Beratungsstellen.

Folgen Sie dem unten angegebenen Link und Sie gelangen zu einer Aufstellung von Kontaktadressen.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (BGB § 1896). Die Betreuungsstelle schlägt dem Betreuungsgericht einen geeigneten Betreuer vor und ermittelt für das Gericht die notwendigen Sachverhalte, damit eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.