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Marktfestsetzung

Details

Wenn Sie im Gebiet der Gemeinde Borchen einen festgesetzten Markt durchführen möchten, benötigen Sie dazu eine spezielle Genehmigung (Festsetzung gem. § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)).

Die Festsetzung eines Marktes räumt dem Marktveranstalter:innen beziehungsweise den Beschicker:innen des Marktes bestimmte Marktprivilegien ein.
Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung unter anderem die Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Die Festsetzung kann nur erfolgen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Ein Markt im Sinne der Gewerbeordnung kann sein:

  • Volksfest

  • Messe

  • Ausstellung

  • Großmarkt

  • Wochenmarkt

  • Spezialmarkt

  • Jahrmarkt

Volksfest (§ 60b GewO)
Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt (steht im Vordergrund) und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

Messe (§ 64 GewO)
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Ausstellung (§ 65 GewO)
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (aber unbedeutend, ob die Veranstaltung regelmäßig wiederkehrt), auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Großmarkt (§ 66 GewO)
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Wochenmarkt (§ 67 GewO)
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  • Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;

  • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;

  • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

 

Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO)
Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren (gemeinsames prägendes Merkmal) feilbietet.

Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO)
Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

 

Hinweis zum Begriff „Vielzahl von Anbieter:innen“

Der Begriff wird in der Gewerbeordnung nicht weiter definiert. Aus der Rechtsprechung hat sich die Anzahl von mindestens 12 Gewerbetreibenden (keine Privatanbieter) ergeben. Darüber hinaus können neben den Gewerbetreibenden auch Private zugelassen werden.