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Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt
Details
Die Ausnahmegenehmigung als Allgemeinverfügung zur Beseitigung von Schlagabraum im Gebiet der Gemeinde Borchen mit Ausnahme des Verbrennens von Schlagabraum im Wald
erlaubt, dass im Gebiet der Gemeinde Borchen Schlagabraum, einschließlich Hecken- und Baumschnitt aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzhecken, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen, jeweils im Zeitraum vom 2. November bis zum 31. März unter Beachtung der Auflagen aus der Allgemeinverfügung verbrannt werden darf. Unter den gleichen Voraussetzungen zugelassen werden ferner Verbrennungen aus kulturtechnischen Gründen. Den zuständigen Behörden bleibt es vorbehalten, im Einzelfall Schlagabraumverbrennungen zu untersagen, insbesondere wenn das unter ordnungs-, abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Aspekten geboten ist.
Die geplante Verbrennung ist dem Ordnungsamt der Gemeinde Borchen mindestens 24
Stunden vorher unter Angabe der genauen Ortslage, des Datums, der Uhrzeit und der telefonischen Erreichbarkeit des/der Verantwortlichen anzuzeigen.
Weitere Auflagen, die bei der Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt zu beachten sind, finden Sie in der Ausnahmegenehmigung als Allgemeinverfügung zur Beseitigung von Schlagabraum im Gebiet der Gemeinde Borchen mit Ausnahme des Verbrennens von Schlagabraum im Wald.