Überwuchs
Details
Rückschnitt der in den öffentlichen Verkehrsraum wachsenden Hecken, Bäume und Sträucher
Es kommt immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit- oder zu hochwachsende Hecken
bestehen.
In diesen Fällen sind die Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückeigentümern soweit zurückzuschneiden, dass sie keine Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit niemand durch herunterfallende Äste verletzt werden kann.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zugelassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Sie als Grundstückeigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können.
Welche Hinweise Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beachten sollten, finden Sie im Informationsschreiben zum Thema Überwuchs im öffentlichen Verkehrsraum.