Gestattung eines vorrübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 GastG
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Wer zu besonderen Anlässen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben und dabei Alkohol mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufen möchte, benötigt hierfür eine sog. "Gestattung". Ein besonderer Anlass im Sinne des Gaststättengesetzes sind kurzfristige Ereignisse, wie z.B. Volksfeste, Schützenfeste, Veranstaltungen von Vereinen oder Gesellschaften sowie Werbeveranstaltungen. Eine Gestattung kommt nur in Betracht, wenn der geplante Gaststättenbetrieb im Normalfall nach dem Gaststättengesetz erlaubnisbedürftig wäre.