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Genehmigungsfreistellung

Details

Sofern Sie sich für einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO entscheiden kann der Antrag zusammen mit den erforderlichen Anlagen bei der Gemeinde direkt abgegeben werden.

Wenn Sie keinen Antrag auf Genehmigungsfreistellung stellen wollen, ist regulär ein Bauantrag beim zuständigen Bauordnungsamt des Kreises Paderborn zu stellen.

Achtung:

Weder die Gemeinde Borchen noch der Kreis Paderborn hat im Rahmen der Genehmigungsfreistellung die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit Ihres Bauvorhabens und der dazugehörigen Pläne und Nachweise zu prüfen! Die Verantwortung für das Bauvorhaben liegt ausschließlich bei Ihnen und den von Ihnen beauftragten Personen. Die Gemeinde Borchen sowie die Kreis Paderborn haften in keiner Weise.

Denken Sie daran, dass das Bauvorhaben nach den vorgelegten Unterlagen errichtet werden muss. Sollten Änderungen notwendig werden, bedürfen diese gegebenenfalls vor Baubeginn einer erneuten Freistellung oder einer Baugenehmigung.

Werden Abweichungen oder Befreiungen (§ 69 BauGB) von den Bebauungsplänen erforderlich, kann die Genehmigungsfreistellung nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist beim zuständigen Bauordnungsamt des   Kreises Paderborn ein Bauantrag zu stellen.

Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Freistellungsunterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Auf Antrag kann vor Ablauf der Frist schriftlich mitgeteilt werden, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine Untersagung nicht beantragt wird. Diese vorzeitige Mitteilung ist jedoch gebührenpflichtig.

Freistellungsregelung gemäß § 63 BauO NRW

Folgende Bauvorhaben fallen unter die Genehmigungsfreistellung:
Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des § 63 Absatzes 2 BauO die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und

  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.

Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und

  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird

Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen,

  2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,

  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,

  4. sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und

  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.

Bei Fertigstellung müssen gemäß § 63 Absatz 4 BauO folgende Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen errichtet oder geändert worden sind:

1. Standsicherheit

2. Schallschutz

3. Wärmeschutz

4. ggf. Brandschutz

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.

Es wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben, wenn auf Ihren Antrag hin eine vorzeitige schriftliche Mitteilung der Gemeinde nach § 63 Absatz 3 Satz 5 BauO NRW verlangt wird, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Unterlagen

Einzureichende Unterlagen

Vordruck Vorlage in der Genehmigungsfreistellung

Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke. Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt und von Bauherr/in, Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Freistellungsvorlage als Bauantrag behandelt werden soll, dann muss dies im Vordruck erklärt werden. In dem Fall müssen alle Bauvorlagen und die Berechnung zur Kostenermittlung (Bruttorauminhalt) mindestens in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

 

Lageplan

Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein

amtlicher Lageplan vorzulegen.

 

Nachweise

Es ist nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, beispielsweise GFZ (Geschossflächenzahl), GRZ (Grundflächenzahl), überbaubare Grundstücksfläche, Geschossigkeit, Erschließung, Art der Nutzung. Zusätzlich ist der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einzureichen.

 

Bauzeichnungen

Es sind Grundrisse aller Geschosse, Schnitt/e und Ansichten im Maßstab 1:100 einzureichen.

 

Statistikbogen

Bitte reichen Sie einen ausgefüllten Statistikbogen „Baustatistik it.nrw ein. Einen Erhebungsbogen erhalten Sie unter anderem bei der Gemeinde Borchen.

 

Stellplätze

Die notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und im Lageplan einzutragen.

 

Brandschutz

Die Erklärung, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ist von Entwurfsverfasser/in vorzulegen.

 

Bauvorlagenberechtigung

Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

Auskunft zur Genehmigungsfreistellung erhalten Sie bei der Bauverwaltung unter Tel.: 05251/3888-116 sowie beim Amt für Bauen und Wohnen des Kreises Paderborn.

Alle benötigten Unterlagen erhalten Sie im Internet beim Kreisbauamt Paderborn (siehe weiterführende Links).

Rechtsgrundlagen

§ 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Weiterführende Informationen

Auskunft zur Genehmigungsfreistellung erhalten Sie bei der Bauverwaltung unter Tel.: 05251/3888-116 sowie beim Amt für Bauen und Wohnen des Kreises Paderborn.