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Wildschaden

Details

Gemäß den Bestimmungen der Jagdgesetze besteht seitens des Landwirtes ggfls. ein Scha­densersatzanspruch gegenüber dem zuständigen Jagdpächter. 

Der Wildschaden ist gem. § 34 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes NRW bei der zuständigen Behörde anzumelden. Hiernach wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren nach den §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes NRW durchgeführt.

Erst wenn im Rahmen dieses Feststellungsverfahren auch unter Beteiligung eines Wildscha­densschätzers keine Einigung erzielt wird, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten wer­den. 

Der Wildschaden ist spätestens innerhalb einer Woche nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten müs­sen, bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden.

Zu spät gemeldete Wildschäden werden nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens be­handelt.

Der Vordruck zur Anmeldung des Wildschadens ist vollständig ausgefüllt einzureichen.

Begriffe im Kontext

Wildschaden, Wildunfall