Gewerbe
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Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie Personengesellschaften (z. B. KG, OHG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.
Wer selbstständig ein stehendes Gewerbe, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle betreibt, muss dies gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a. der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Die Gewerbean-, -ab- oder -ummeldung ist persönlich nach vorheriger Terminabsprache beim Ordnungsamt vorzunehmen oder über nachfolgenden Link möglich.