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Erschließungsbeiträge

Details

Nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) werden Erschließungsbeiträge für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung, beispielsweise Bau von Straßen und Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen, Lärmschutzwällen etc. erhoben.

 

Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden, und zwar nachdem die Straße endgültig fertig gestellt ist und sie durch eine Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.

 

Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke tragen höchstens 90 % (Gemeindeanteil mind. 10 %, § 129 BauGB) der Kosten für die erstmalige, endgültige Herstellung dieser Anlagen.

 

Die durch die erstmalige Herstellung entstandenen Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Nach § 131 Abs. 2 BauGB können folgende Verteilungsmaßstäbe herangezogen werden:

  1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,

  2. Grundstücksfläche (m²) oder

  3. Grundstücksbreite (m) an der Erschließungsanlage

 

Der tatsächliche Verteilungsschlüssel wird durch eine Gemeindesatzung näher festgelegt.

 

Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, gibt es eine Besonderheit. Hier zahlt der Eigentümer für jede Straße, die an das Grundstück grenzt, einen eigenen Erschließungsbeitrag. Allerdings gibt es für diese Grundstücke eine Ermäßigung.

 

Achtung: Der Erschließungsbeitrag ist nicht mit dem Straßenbaubeitrag zu verwechseln, bei welchem die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen abgerechnet wird (weitere Infos unter dem Punkt „Straßenbaubeitrag“).

 

Weitere Informationen:

- Baugesetzbuch

- Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Borchen

Begriffe im Kontext

Anliegerbeiträge