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Einwohnerantrag

Details

Mithilfe des Einwohnerantrags, in einigen Bundesländern auch als Bürgerantrag bezeichnet, können Einwohner einer Gemeinde (die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben) den Gemeinderat verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen.

Der Einwohnerantrag verpflichtet den Gemeinderat jedoch nicht, eine Sachentscheidung herbeizuführen.

Im Gegensatz zum Bürgerbegehren und dem Bürgerbescheid handelt es sich beim Einwohnerantrag nicht um ein Instrument der direkten Demokratie.