Einbürgerung
Details
Ein Antrag auf Einbürgerung kann bei der Kreisverwaltung in Paderborn (Kreishaus) gestellt werden. Antragsformulare sind im Fachbereich Ordnungswesen der Gemeindeverwaltung erhältlich (Zimmer 33). Antrag und Unterlagen werden von der Gemeindeverwaltung zur weiteren Bearbeitung an die Kreisverwaltung abgegeben.
Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung. Sie haben außerdem die Möglichkeit, zuvor eine Erklärung zur künftigen Namensführung abzugeben. Vor- und Familiennamen können dann in die deutsche Namensform geändert werden, unter Ablegung des bisher zusätzlich geführten Vatersnamens.
Weitere Informationen zur Einbürgerung erhalten Sie auf der Seite "Beauftrage der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration".
Hinweise
Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind
8-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes
Aufenthaltserlaubnis, die zu einer Einbürgerung berechtigt
Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII
keine strafrechtlichen Verurteilungen
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
Ehegatten und Kinder (unter 16 Jahren) können unter den genannten Voraussetzungen mit eingebürgert werden
für die miteinzubürgernden Ehegatten ist ein 4-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und ein 2-jähriger Bestand der Ehe ausreichend
bei Kindern kann eine kürzere Aufenthaltszeit ausreichen
Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher
3-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
2-jähriger Bestand der Ehe mit einer/einem Deutschen
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes
Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigenes Einkommen oder Vermögen der Eheleute
Sicherung der Altersvorsorge (Nachweis von Beitragszahlungen in die Deutschen Rentenversicherung)
keine strafrechtlichen Verurteilungen
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Von den Voraussetzungen für eine Einbürgerung gibt es auch Ausnahmen, z.B.
beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII
bei der Aufenthaltszeit
bei geringfügiger Straffälligkeit
bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die in einem Beratungsgespräch geklärt werden können