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Genehmigungspflichtige Gewerbe

Details

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 Gewerbeordnung geltenden Grundsatz der Gewerbefreiheit ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch (Bundes-)Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben sind. Ausnahmen und Beschränkungen in diesem Sinne sind gewerberechtliche und andere Erlaubnispflichten zur Berufszulassung und Berufsausübung.

Gewerberechtliche Erlaubnispflichten bestehen für folgende Tätigkeiten:

  • Betrieb von Privatkrankenanstalten

  • Schaustellung von Personen

  • Aufstellung von Gewinnspielgeräten

  • Veranstaltung von anderen (Geschicklichkeits-)Spielen

  • Betrieb einer Spielhalle

  • Pfandleihgeschäft

  • Bewachungsgewerbe

  • Versteigerergewerbe

  • Darlehens- oder Immobilien-Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer

  • Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

  • Reisegewerbe

  • Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank

Weitere Erlaubnispflichten bestehen insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  • Zulassungspflichtige Handwerke lt. Anlage A zur Handwerksordnung (siehe unter der Rubrik "Downloads/Links")

  • Abfallbeseitigung

  • Altenpflege

  • Apotheke

  • Arzneimittelherstellung

  • Bankgeschäfte

  • Bergbau

  • Briefbeförderung

  • Güter- und Personenverkehr

  • Inkassobüro

  • Lotterieunternehmer

  • Spielvermittler

  • Waffenherstellung und -handel