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Genehmigungspflichtige Gewerbe
Details
Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 Gewerbeordnung geltenden Grundsatz der Gewerbefreiheit ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch (Bundes-)Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben sind. Ausnahmen und Beschränkungen in diesem Sinne sind gewerberechtliche und andere Erlaubnispflichten zur Berufszulassung und Berufsausübung.
Gewerberechtliche Erlaubnispflichten bestehen für folgende Tätigkeiten:
Betrieb von Privatkrankenanstalten
Schaustellung von Personen
Aufstellung von Gewinnspielgeräten
Veranstaltung von anderen (Geschicklichkeits-)Spielen
Betrieb einer Spielhalle
Pfandleihgeschäft
Bewachungsgewerbe
Versteigerergewerbe
Darlehens- oder Immobilien-Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Reisegewerbe
Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
Weitere Erlaubnispflichten bestehen insbesondere für folgende Tätigkeiten:
Zulassungspflichtige Handwerke lt. Anlage A zur Handwerksordnung (siehe unter der Rubrik "Downloads/Links")
Abfallbeseitigung
Altenpflege
Apotheke
Arzneimittelherstellung
Bankgeschäfte
Bergbau
Briefbeförderung
Güter- und Personenverkehr
Inkassobüro
Lotterieunternehmer
Spielvermittler
Waffenherstellung und -handel