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Hundesteuer - Anmeldung/Abmeldung/Ummeldung

Details

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

 

Informationen zur Anmeldung

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.

 

Hundehalter/Hundehalterinnen müssen ihren Hund bei der Gemeinde anmelden.

 

Steuerermäßigung- oder befreiungstatbestände können Sie der Hundesteuersatzung entnehmen.

Informationen zur Abmeldung

Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden: 

  • Tod des Tieres,

  • Verlust des Tieres,

  • Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung)

  • Abgabe des Tieres ins Tierheim

  • Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde

Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. 

Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung oder einen geänderten Steuerbescheid von der Gemeindeverwaltung.

Hinweise

Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

Begriffe im Kontext

Hund, Hundeanmeldung, Hundeummeldung, Hundesteuer, Hundemarke, Steuermarke, Hund anmelden, Hund ummelden