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Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG)

Details

Seit dem 01.03.2003 gilt für das Land NRW das Landehundegesetz (LHundG NRW), dessen Zweck es ist, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

Das Landeshundegesetz bestimmt, dass die Haltung, Zucht und Ausbildung großer oder gefährlicher Hunde anzeige- bzw. erlaubnispflichtig ist. Ob eine Anzeige ausreicht oder eine ordnungsbehördliche Erlaubnis einzuholen ist, richtet sich nach der Kategorie, in die der betreffende Hund nach dem Landeshundegesetz einzustufen ist:

  1. „im Einzelfall gefährliche Hunde“ nach § 3 Abs. 1 und 3 LHundG sind Hunde, deren Gefährlichkeit vom zuständigen Ordnungsamt nach Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt festgestellt worden ist.

  2. „gefährliche Hunde“ nach § 3 Abs. 2 LHundG sind Hunde der Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

  3. „Hunde bestimmter Rasse“ nach § 10 Abs. 1 LHundG sind Hunde der Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

  4. „Große Hunde“ nach § 11 Abs. 1 LHundG sind Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben. 

Die Haltung der Hunde nach Punkt 1 - 3 ist beim Ordnungsamt anzuzeigen und bedarf einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Zur Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • schriftlicher Antrag (das Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt)

  • Nachweis der Volljährigkeit von Halterin oder Halter

  • Sachkundebescheinigung der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes

  • Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis

  • Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Tieres

  • Abschluss einer besonderen Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme für Personenschäden in Höhe von 500.000,00 € und für sonstige Schäden in Höhe von 250.000,00 €)

  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

Die Haltung der Hunde nach Punkt 4 muss bei dem zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden.

Für diese anzeigepflichtige Hundehaltung sind folgende Unterlagen beim Ordnungsamt der Gemeinde Borchen einzureichen:

  • schriftliche Haltungsanzeige *

  • Sachkundebescheinigung

  • Tierhalter-Haftpflichtversicherung

  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip 

*Die Hundesteueranmeldung, die Sie unter dem Punkt Antragsformulare finden, deckt ebenso die Anmeldung nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ab.

Hinweise

Begriffe im Kontext

Landeshundeverordnung, Hundanmeldung, Hundeabmeldung, Hund