Ordnungsbehördliche Bestattungen
Details
Es kommt immer wieder vor, dass die Bestattung Verstorbener von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig geregelt wird oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind, so dass das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen muss. Grundsätzlich sind gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) zur Bestattung in der nachstehenden Rangfolge verpflichtet:
Ehegatten,
(eingetragene) Lebenspartner,
volljährige Kinder,
Eltern,
volljährige Geschwister,
Großeltern,
volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).
Die Bestattungspflicht knüpft ausschließlich an die verwandtschaftliche Beziehung zu der verstorbenen Person an. Weder ein gestörtes familiäres Verhältnis noch der fehlende Kontakt zu der verstorbenen Person oder eine Erbausschlagung können von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht befreien. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Soweit die Bestattungspflichtigen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr durch die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde veranlasst, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist. Grundsätzlich erfolgt eine Einäscherung und anonyme Beisetzung der Totenasche, es sei denn, der/die Verstorbene hat zu Lebzeiten eine andere Verfügung getroffen bzw. eine Bestattungsart benannt. Die entstandenen Kosten der Bestattung werden – zuzüglich zu erhebender Verwaltungsgebühren – von den Bestattungspflichtigen im anschließenden Kostenersatzverfahren zurückgefordert.