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Parkverstoß

Details

Verwarnung

Die schriftliche Verwarnung wird zeitnah zum festgestellten Parkverstoß an die Fahrzeughalterin bzw. den Fahrzeughalter versandt. Dabei erfolgt der Versand an die Anschrift, die zum Tatzeitpunkt aktuell bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfasst ist.

Für den Fall, dass die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht geführt hat, enthält die schriftliche Verwarnung Hinweise auf das Verfahren zur Fahrerbenennung.

Bußgeld

Da es sich bei der dem Erlass des Bußgeldbescheides vorausgegangenen Verwarnung mit Verwarnungsgeld um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit handelt, erfolgt eine Mahnung zu der Verwarnung in keinem Fall. Die nicht fristgerechte Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes ist als fehlendes Einverständnis mit der Verwarnung zu werten.

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden.

Für den Fall, dass dem Einspruch nicht abgeholfen werden kann, wird dieser über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben, das regelmäßig im Rahmen einer Hauptverhandlung darüber entscheidet.

Sofern die Einlegung des Einspruchs nicht in Betracht kommt, ist die Bußgeldforderung einschließlich der Verfahrenskosten spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu zahlen.

Hinweise