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Reisegewerbe

Details

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung oder ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben gewerbliche Tätigkeiten ausübt. 

Darunter fallen laut § 55 Gewerbeordnung (GewO):

  • der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen

  • das Anbieten von Leistungen

  • die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung 

  • die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart.

Die Reisegewerbekarte ist bei dem Ordnungsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In der Regel ist die Reisegewerbekarte im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Begriffe im Kontext

reisegewerbekarte