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Reisegewerbe
Details
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung oder ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben gewerbliche Tätigkeiten ausübt.
Darunter fallen laut § 55 Gewerbeordnung (GewO):
der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
das Anbieten von Leistungen
die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung
die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart.
Die Reisegewerbekarte ist bei dem Ordnungsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In der Regel ist die Reisegewerbekarte im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Kosten
Entscheidung über den Antrag auf Erteilgung einer Reisegewerbekarte nach den §§ 55 und 57 GewO: 50,00 € - 1.500,00 €*
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten nach § 55 Absatz 3 GewO: 10,00 € - 500,00 €*
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte nach § 60c Absatz 2 GewO: 15,00 €*
Gemäß Tarifstelle 10.1.1.12.1 - 10.1.1.12.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen
Unterlagen
ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen beim Einwohneramt
ein aktueller Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen beim Einwohneramt
eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
ggf. eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Unterrichtungsnachweis)
2 Lichtbilder neueren Datums
Personalausweis oder Reisepass
Rechtsgrundlagen
§ 55 Gewerbeordnung