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Sozialhilfe / Grundsicherung
Details
Wer seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, hat Anspruch auf entsprechende Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das SGB XII unterscheidet zwei Personengruppen bzw. Hilfearten:
a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können.
b) Hilfe zum Lebensunterhalt
Nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können und die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende haben.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Hinweise
Die gewährten Hilfen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Fällen kann aber auch eine Hilfegewährung in Form eines Darlehens in Frage kommen.
Voraussetzungen
Eine Leistungserbringung kann erfolgen, wenn die wirtschaftlichen (Einkommen & Vermögen) und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe haben Personen, die weder ALG II noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen können. Dieses kann z. B. bei vorübergehender voller Erwerbsminderung oder bei Bezug von Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres zutreffen, sofern das eigene Einkommen und Vermögen bzw. das des Ehepartners oder Lebensgefährten zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit auch von Kindern bzw. Eltern.
Unterlagen
Einkommensnachweise
Mietvertrag
Meldebescheinigung
Bescheinigung des Arbeitsamtes
Verfahrensablauf
Der Sozialhilfeantrag ist an das Sozialamt der Gemeinde Borchen zu richten.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen über die Grundsicherung erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder Sie kontaktieren direkt die Mitarbeiter der Grundsicherungsangelegenheiten.