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Straßenausbaubeiträge
Details
Während der Erschließungsbeitrag nach dem BauGB für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz) erhoben wird, ist Gegenstand des Straßenbaubeitrags eine später auf die erstmalige Herstellung folgende, also eine nachträgliche, Herstellungsmaßnahme an einer Verkehrsanlage (Verbesserung oder Erweiterung).
Weitere Informationen zum „Erschließungsbeitrag“ erhalten Sie unter dem entsprechenden Stichpunkt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW). Die Verteilung der beitragspflichtigen Kosten wird jedoch in den entsprechenden Gemeindesatzungen geregelt. Hier ist unter anderem festzulegen, welcher Anteil der beitragspflichtigen Kosten durch die Anlieger zu tragen ist und welcher durch die Gemeinde getragen wird. Der Gemeindeanteil bestimmt sich zum einen nach der betreffenden Teileinrichtung, zum anderen nach der Verkehrsbedeutung der Straße.
Der daraus resultierende umlagefähige Aufwand wird auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten aller von der Verkehrsanlage oder einem ihrer Straßenabschnitte bevorteilten Grundstücke verteilt.
Bevorteilt ist ein Grundstück dann, wenn mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Auch dahinterliegende Grundstücke, also nicht direkt an eine Straße angrenzende Grundstücke, können (z.B. über Privatwege) bevorteilt sein. Eckgrundstücke sind in der Regel von beiden Straßen bevorteilt, jedoch kann hier eine Ermäßigung gewährt werden.
Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es im Zusammenhang mit der Veranlagung von Straßenausbaubeiträgen zu hohen und teilweise erheblichen finanziellen Belastungen kommen kann, die die Einzelne bzw. den Einzelnen auch überfordern können.
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat daher am 18.12.2019 ein von der Landesregierung eingebrachtes Fünftes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes beschlossen. Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die Modernisierung des Straßenausbaubeitragsrechts in Nordrhein-Westfalen hat zwei zentrale Elemente:
- Änderungen im Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) durch Einführung eines neuen § 8a sowie
- ein landeseigenes Förderprogramm zur Entlastung der Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer sowie Erbbauberechtigten bei Straßenausbaubeitragsforderungen.
Gefördert werden beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen, die in Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden.
Dabei übernimmt das Land 100% der kommunalen Straßenausbaubeiträge. Die Förderung erfolgt als Zuweisungen des Landes an die Kommunen. Diese geben die Förderung an die Beitragspflichtigen weiter, indem sie sie bei der Berechnung der Straßenausbaubeiträge berücksichtigen.
Die in der Gemeinde Borchen geltenden Verteilungsmaßstäbe sind der Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen zu entnehmen.
Weitere Informationen:
- Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
- Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen der Gemeinde Borchen