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Sportförderung

Details

Die Gemeinde Borchen unterstützt und fördert die als gemeinnützig anerkannten Sportvereine in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Sportförderungsrichtlinien (SFR) der Gemeinde Borchen.

Auf eine finanzielle Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Umfang der Förderung richtet sich jeweils nach den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln. Bei der Veranschlagung ist die Gemeinde auch nicht an die Höhe des Vorjahres gebunden.

Die finanzielle Förderung durch die Gemeinde Borchen erfolgt erst an letzter Stelle (subsidiär). Der beantragende Verein hat deshalb darzulegen, daß er unter zumutbarer Belastung der Vereinsmitglieder die eigenen und übrigen finanziellen Möglichkeiten voll ausgeschöpft hat.

Hinweise

Allgemeine Bewilligungsbedingungen

  1. Eine finanzielle Förderung nach diesen Richtlinien erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Im Antrag ist darzulegen und nachzuweisen, daß die Förderungsvoraussetzungen nach Ziffern I und II vorliegen.

  2. Soweit der beantragende Verein Mitglied des Gemeindesportverbandes Borchen ist, sind die Anträge über diesen Verband, im übrigen unmittelbar bei der Gemeinde Borchen einzureichen.

  3. Die Gemeinde Borchen stellt für die Antragstellung Vordrucke zur Verfügung. 12.1 2

  4. Die Anträge sind spätestens bis zum 15. März eines jeden Jahres zu stellen. Für 1979 gilt der 30. Juni als letztes Antragsdatum. Diese Frist ist eine Ausschlußfrist.

  5. Die Bewilligung der Hilfe erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

  6. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse ist bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres der Gemeinde durch schriftliche Erklärung zu bestätigen.

  7. Die Hilfen sind zweckentsprechend zu verwenden. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung besteht eine Pflicht zur Rückzahlung

Voraussetzungen

  1. Förderungsberechtigte Sportvereine im Sinne dieser Richtlinien sind Vereine, die direkt oder indirekt über ihren Fachverband Mitglied des Landessportbundes (LSB) oder des Deutschen Sportbundes sind oder diesen Sportbünden bzw. dem Gemeindesportverband Borchen auf Grund ihrer Satzung und ihres Vereinszweckes angehören könnten.

  2. Der beantragende Verein muß im Vereinsregister eingetragen sein.

  3. Der Verein muß von den aktiven Mitgliedern wenigstens die Beiträge erheben, die der Landessportbund als Mindestbeiträge fordert.