07. Januar 2026
Winterwartungspflicht im Gemeindegebiet

Gemeinde weist auf Einhaltung der Winterwartungspflichten hin
Der Gemeindeverwaltung liegen auf Grund der anhaltenden winterlichen Verhältnisse vermehrt Beschwerden vor, wonach der Winterwartungspflicht von zahlreichen Anwohnern nicht bzw. nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen wird. Die Gemeinde weist daher nochmals ausdrücklich auf die Einhaltung der durch die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Borchen vom 29.09.2017 übertragenen Winterwartungspflichten der Anwohner hin.
Nach der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der nicht im anliegenden Straßenverzeichnis der Satzung besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege auf den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt worden. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung sind Gehwege in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Gehwege sind nach der Satzung (§ 1 Abs. 3) alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO), alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 Meter Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243 StVO).
Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind zudem bei Eis- und Schneeglätte
gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
Der Winterdienst der Anwohner muss durch die Anlieger der angrenzenden Grundstücke
werktags von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an den Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.
In dieser Zeit gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind unverzüglich, bei Bedarf
auch wiederholt sowie nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der
Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am darauffolgenden Tag
werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
Die näheren und umfassenden Regelungen der Satzung können Sie unten nachlesen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Regelungen nicht nur Passanten vor Unfällen, sondern auch die Anwohner vor möglichen Schadensersatzforderungen schützt, wenn sie nicht rechtzeitig zu Besen und Schneeschaufel greifen und so einen Unfall mit verursachen. Diese Verpflichtung gilt natürlich auch für Grundstücksbesitzer, die nicht vor Ort wohnen. Verstöße gegen die Erfüllung der Winterwartungspflicht können zudem mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Gemeinde appelliert deshalb sowohl im Interesse der Verkehrsteilnehmer aber auch im eigenen Interesse der Anwohner, zur Vermeidung von Unfällen die genannten Pflichten sorg-fältig zu erfüllen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass der gemeindliche Winterdienst durch falsch parkende Fahrzeuge wiederholt behindert wurde! Aus Sicherheitsgründen kann der gemeindliche Winterdienst zugeparkte Straßen, auf denen ein Durchkommen für die überbreiten Winterdienstfahrzeuge nicht möglich ist, nicht räumen, solange die parkenden Autos ein Durchkommen verhindern. Wegen der unzureichenden Winterwartung durch Anwohner hat zudem die mit der Müllabfuhr beauftragte Firma Lobbe der Gemeinde mitgeteilt, dass einige Straßenzüge im Gemeindegebiet – vornehmlich in den Ortsteilen Kirch- und Nordborchen – nicht befahren und in der Folge dort keine Müllbehälter abgeholt werden konnten.
Damit alle Anwohner und Verkehrsteilnehmer sicher durch den Winter kommen, sollten alle Betroffene zusammenhelfen und Ihren Verpflichtungen nachkommen, aber auch weiterhin besondere Vorsicht auf den Wegen zeigen. Da möglicherweise auch nicht jedem Anwohner die Bedeutung und Auswirkung der ihm obliegenden Verpflichtung bewusst ist und angesichts der gemeldeten weiteren Verschärfung der winterlichen Verhältnisse mit weiteren Auswirkungen auf die örtlichen Straßenverhältnisse zu rechnen ist, ist eine Weitergabe dieser Informationen an Anwohner, die keinen Zugang zu den sozialen Medien besitzen, im Rahmen des gemeindlichen und gesellschaftlichen Miteinanders unserer Gemeinde sicher hilfreich. Nur gemeinsam können wir im Winter sichere Straßen und Wege schaffen, die ohne erhebliche Unfallgefahren benutzt werden können.